Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüro Jochen Fischer – Green Engineering – Dipl.-Ing. FH Jochen Fischer, Wendelsteinstr. 18, D-83059 Kolbermoor (nachfolgend „FischerGreenE“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

2. Mit der Auftragserteilung an FischerGreenE gelten diese AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

3. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn FischerGreenE diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit von FischerGreenE ausdrücklich widersprochen. Die AGB von FischerGreenE gelten auch dann, wenn die FischerGreenE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

4. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

5. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von FischerGreenE sind freibleibend.

2. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/Auftragserteilung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
Sofern der Auftraggeber wünscht, dass FischerGreenE nach Beauftragung vor Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist zu arbeiten beginnt, so behält sich FischerGreenE das Recht vor, den bis dahin entstanden Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt FischerGreenE den Vertragsschluss. Erst danach ist FischerGreenE an die Vertragserfüllung gebunden. FischerGreenE behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor.

§ 3 Schriftform

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden.

§ 4 Preise und Preiserhöhungen

1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.

2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen von FischerGreenE sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen AGB mit den in § 7 genannten Preisen bzw. das entsprechende schriftliche Angebot.

3. Folgende Nebenkosten können extra berechnet werden:
– Kilometerpauschale Anfahrten: 0,50 €/km
– Verbrauchsmaterialien
– Versandkosten (Verpackung und Transport)
– Nebenkostenpauschale von 5% des Auftragsumfangs
– Aufwendungen/behördliche Gebühren werden auf Nachweis mit einem Verwaltungszuschlag von 10 % an den Auftraggeber weiterverrechnet
– Pauschale für Lizenz- und Supportgebühren bei Einsatz von Software für Simulation, Bilanzierung, Berechnung und Berichterstellung

§ 5 Umfang, Ausführung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen, Mitwirkungspflichten

1. Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von FischerGreenE oder einen eigens geschlossenen Vertrag. Berichte/Konzepte/Gutachten/Analysen beziehen sich ausschließlich auf den beauftragten und mit der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag bestätigten Leistungsumfang.

2. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch FischerGreenE verbindlich.

3. Voraussetzung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von FischerGreenE ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von FischerGreenE ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

4. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an FischerGreenE zu leiten. Außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.

5. Für die Einhaltung von Fristen der Förderprogramme ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, FischerGreenE ist dabei nur unterstützend tätig.

6. Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich den Einsatz von Subunternehmern und Fachplanern.

7. Kommt FischerGreenE mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 12 geregelten Umfang ausgeschlossen.

8. FischerGreenE ist berechtigt, seine Leistungen einzustellen:
– wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist;
– wenn der Auftraggeber die zur Bearbeitung der Arbeiten notwendigen Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt;
– wenn FischerGreenE trotz rechtzeitiger Ankündigung der Zugang zum Objekt (Gegenstand der Beratung/Gutachten/Analyse, z.B. Gebäude, Baustelle, Dach, Keller, Gebäudetechnik, etc.) verwehrt oder unmöglich ist.

9. Abnahme der Leistung erfolgt durch Übersendung der zugehörigen Dokumente (Bericht, Konzept, Gutachten, Analyse, Anlage zum Kreditantrag, Dokumentation der Baubegleitung, etc.), wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. D.h. Einwendungen gegen den Inhalt eines Berichts/eines Konzeptes/eines Gutachtens/einer Analyse sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Dokuments schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Dokumente als genehmigt und die Leistung als abgenommen.

10. Bei Lieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Lieferung auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden von FischerGreenE unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

11. Soweit Arbeiten in den Räumen oder am Gebäude des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von FischerGreenE und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

1. FischerGreenE wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in § 12 geregelten Umfang ausgeschlossen.

2. Sollte FischerGreenE die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von FischerGreenE zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von FischerGreenE. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist FischerGreenE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit zu den in § 7 genannten Stundensätzen zu entgelten. Weitergehende Rechte von FischerGreenE bleiben hiervon unberührt.

3. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampf, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen und Betriebsstörungen bei FischerGreenE sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien FischerGreenE für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von FischerGreenE nicht zu vertreten sind. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich FischerGreenE aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird FischerGreenE dies dem Auftraggeber mitteilen. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen FischerGreenE ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird FischerGreenE den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

§ 7 Stundensätze, Geschäfts-/Arbeitszeiten

1. Als normale Geschäfts-/Arbeitszeiten gelten:
Werktage Montag – Freitag, jeweils von 7:00 – 18:00 Uhr

2. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Stundensätze und Zuschläge.

Für Leistungen während der o.g. normalen Geschäfts-/Arbeitszeiten werden folgende Stundensätze in Rechnung gestellt:
Energieberatungs- und Ingenieurleistungen: 105,- € zzgl. MwSt.
Fahrt-/Reisezeiten bei Energieberatungs- oder Ingenieurleistungen: 105,- € zzgl. MwSt.
Montage- und Installationsarbeiten: 75,- € zzgl. MwSt.
Fahrt-/Reisezeiten bei Aufträgen für Montage- oder Installationsarbeiten: 75,- € zzgl. MwSt.

Zuschläge auf die o.g. Stundensätze für Arbeitszeiten außerhalb der normalen Geschäfts-/Arbeitszeiten:
An Werktagen Montag – Freitag: 50%
Samstags: 75%
Sonn- und Feiertage: 100%

§ 8 Eigentumsvorbehalt

FischerGreenE behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Dokumenten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von FischerGreenE werden per Email, per Post zugestellt oder im Einzelfall auch persönlich übergeben.

2. Abschlagszahlungen können nach Leistungsstand in Rechnung gestellt werden.

3. Rechnungen von FischerGreenE sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von FischerGreenE geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig.

4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist FischerGreenE berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 5% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug.

5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

1. FischerGreenE erbringt ihre Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. FischerGreenE haftet bei Vorliegen eines Mangels – sofern technisch möglich – durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.

2. Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß Abschnitt 1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

3. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

§ 11 Haftungsbegrenzung Fachplanung und Baubegleitung außerhalb der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Für unsere normale Energieberatertätigkeit und Leistungen, die wir gemäß HOAI anbieten, haften wir ganz normal wie in § 12 dargestellt, aber für Leistungen, die in den Architekten- oder Ingenieurbereich gehören und die wir nicht nach HOAI erbringen und abrechnen, müssen wir die Haftung beschränken oder eine entsprechend umfangreiche Leistung anbieten und ein deutlich höheres Honorar verlangen, dass z.B. nach HOAI um ein Vielfaches höher ausfallen würde.

Bei kleinen Bauvorhaben gibt es daher oft keinen Architekten und keine andere Fachplaner. Für eine Qualitätssicherung und auch nach Vorgabe der Fördergeber (KfW, BAFA, FKG München, etc.) werden aber trotzdem Teile deren Leistungen, wie z.B. Detailentwicklung, Planung Bauphysik, Kostenkontrolle und -verfolgung, Baukoordination/-begleitung, Projektierung der Anlagentechnik (Elektrotechnik, Photovoltaik, Heizungs- und Lüftungsanlage), Qualitätssicherung, Kostenschätzungen und Prüfung / Aufteilung der Kosten / Rechnungsprüfung für die Förderungen und auch Baustellenkontrollen erforderlich.

Deshalb bieten wir in Ausnahmefällen an, den Auftraggeber in diesen Bereichen unter der Voraussetzung zu unterstützen, dass wir dabei von der Haftung durch den Auftraggeber freigestellt werden. In juristischen Worten heißt das, dass wir diese speziellen Leistungen nicht als „Werkvertrag“, sondern nur als „Dienstleistungsvertrag“ ohne Haftung unsererseits anbieten und nach tatsächlichem Stundenaufwand abrechnen.

Die stundenweisen Leistungen wie z.B. der Planung/Projektierung, der Ausschreibung, der Begleitung der technischen Gebäudeausrüstung, die Koordinierung von ausführenden Fachfirmen, die Prüfungen vor Ort auf der Baustelle, die Prüfung externer Leistungen, und die Zuarbeit zu Architektenleistungen und Kostenprüfungen bieten wir als Dienstleistung und nicht als Werkvertragsleistung an. Das bedeutet, wir beraten den Auftraggeber bestmöglich, aber ohne dafür zu haften.

Durch eine Auftragserteilung für eine Fachplanung und/oder Baubegleitung außerhalb der HOAI bestätigt der Auftraggeber, dass FischerGreenE ihn über die Konsequenzen eines Dienstleistungsvertrages ausreichend aufgeklärt hat und dass er die Haftungsbegrenzung verstanden hat.

§ 12 Haftung und Schadenersatz

1. FischerGreenE schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

2. Eine etwaige Haftung für Vertragspflichtverletzungen ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und nicht vom Auftraggeber beherrschbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf die vereinbarte Vergütung; Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gem. diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von FischerGreenE.

3. Die Versicherungsdeckung für Haftpflichtschäden ist auf folgende maximale Haftsummen begrenzt.
Berufshaftpflicht: 1.000.000,00 € für Sach- & Vermögensschäden und 3.000.000,00 € für Personenschäden
Büro- und Umwelthaftpflichtversicherung/Umweltschadenversicherung: 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden

Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis dieser Deckungssummen. Wird eine erweiterte Haftungssumme gewünscht, ist dies FischerGreenE vor Auftragserteilung mitzuteilen.

4. Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen von FischerGreenE gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

5. Im Übrigen haftet FischerGreenE, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist,
a. bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist;
b. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz a. fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Vorschriften des Abschnitts 4 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

6. Im Falle des Verzuges haftet FischerGreenE für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Honorars/Entgeltes für die Leistung, mit der FischerGreenE im Verzug ist.

§ 13 Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen von FischerGreenE an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

§ 14 Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

1. FischerGreenE behält sich an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet sind – das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichts/Konzept/Gutachten/Analyse mit allen Tabellen, Berechnungen sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

2. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Berichten/Konzepten/Gutachten/Analysen und von Dienstleistungsmarken von FischerGreenE zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von FischerGreenE. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Dokumenterstellung erfolgende werbende Verwendung des Namens/der Firma von FischerGreenE in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

§ 15 Datenschutz / Verarbeitung von Daten

1. FischerGreenE ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Die Daten der Auftraggeber werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur zur Auftragsbearbeitung verwendet und gespeichert.

3. Bei Zusammenarbeit mit „externen“ Partnern und Subunternehmen zur Vertragserfüllung können Daten an diese weitergegeben werden.

4. Der Umgang mit den persönlichen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

5. Details über die Art und den Umfang der erhobenen und gespeicherten Daten sowie deren Verwendung können der Datenschutzerklärung auf unserer Homepage entnommen werden.

§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine dem Willen beider entsprechende, angemessene und rechtlich zulässige Regelung treten, die dem Zweck der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit FischerGreenE bedürfen der vorherigen Einwilligung von FischerGreenE.

2. FischerGreenE ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.

3. Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Geschäftssitz von FischerGreenE. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Traunstein.

5. Die Rechtsbeziehungen zwischen FischerGreenE und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Jochen Fischer – Green Engineering ist es ein großes Anliegen, bei Unstimmigkeiten mit Kunden eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden. Zur Teilnahme an Streitbeilegungs- bzw. Schlichtungsverfahren ist FischerGreenE nicht verpflichtet und kann eine Teilnahme an solchen Verfahren leider nicht anbieten. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland.

Kolbermoor, 23.11.2023
Jochen Fischer
Green Engineering